Die Vereinssatzung des Kieler Radsport Vereins

Vereinsregister Nr.: 2134, Amtsgericht Kiel, Stand: April 2003

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Vereinsfarben

1. Der Verein trägt den Namen "Kieler Radsport Verein von 1961 e.V.". Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß-rot.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein hat sich folgende Ziele gesetzt:
a) Förderung des Radsports.
b) Förderung der Leibesertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen als Vorbild für weitere Bevölkerungskreise.
c) Förderung der Kenntnis der Verkehrsordnung und der Sicherheit im Straßenverkehr.

2. Der Verein will seine Zwecke erreichen durch:
a) Zugehörigkeit zu den einschlägigen Organisationen. Der Verein ist Mitglied des Radsportverbandes Schleswig-Holstein e.V., des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) und des Landessportverbandes.
b) Einrichtung und Durchführung eines regelmäßigen Übungsbetriebes in den radsportlichen Disziplinen sowie in ergänzender anderweitiger sportlicher Betätigung und Teilnahme an Radsportveranstaltungen.
c) Veranstaltung von radsportlichen Wettbewerben.
d) Veranstaltung von regelmäßigen Zusammenkünften zur Beratung und Schulung der Mitglieder in sportlicher und verkehrstechnischer Hinsicht.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:

a) Ordentliche Mitglieder mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten.
b) Ehrenmitglieder. Personen, die sich um den Verein oder den Radsport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dann alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
c) Fördernde Mitglieder. Natürliche und juristische Personen (z.B. Firmen), die dem Verein nahestehen und ihn durch ideelle und materielle Hilfen und Zuwendungen fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Etwaige Rechte und Pflichten werden von Fall zu Fall festgelegt.
d) Auswärtige Mitglieder. Vereinsmitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in Kiel haben, können die Fortsetzung der Mitgliedschaft als auswärtige Mitglieder beantragen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.

2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Bei Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 4 Ausschluß aus dem Verein

Bei erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag oder bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins sowie bei grob unsportlichem und unehrenhaftem Verhalten ist ein Ausschluß möglich. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vor einem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Beiträge, Aufnahmegebühr

Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder werden jeweils durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten.

Der Vorstand ist berechtigt, in einzelnen Ausnahmefällen Beitrag und Aufnahmegebühr zu ermäßigen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung lt. § 7,
b) der Vorstand lt. § 9 und
c) der Beirat lt. § 10.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht satzungsmäßig oder aufgrund besonderer Beschlüsse vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie soll einmal im Monat stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

3. Bei Abstimmungen gilt die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

5. Die Mitgliederversammlung gibt sich für ihre Versammlungen eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 8 Hauptversammlung

1. Im ersten Quartel jedes Jahres wird eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muß mindestens zwei Wochen vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, an alle Mitglieder gerichtet werden.

2. Anträge zur Tagesordnung können alle stimmberechtigten Mitglieder bis spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand einreichen. Anträge, die zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung wird zu Beginn der Hauptversammlung entschieden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Inhalt haben, sind unzulässig.

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen auch des Zweckes und der Geschäftsordnung können nur mit Mehrheit von zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden.

4. Auf Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Abs. 1 gilt entsprechend. Als außerordentliche Hauptversammlung werden Versammlungen bezeichnet, die nicht von vorn herein periodisch festgelegt sind, sondern aus einem besonderen Anlaß einberufen werden, oder einberufen werden sollen. Sie haben nur einen Tagesordnungspunkt.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsbefugt.

2. Der Vorstand legt der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Jahr vor.

3. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.

§ 10 Beirat

1. Es wird ein Beirat gewählt. Dieser besteht aus:

dem Kassenwart,
dem Jugendwart,
dem Rennsportwart,
dem Seniorenwart,
dem Wanderwart und
dem Pressewart.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.

2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Jugendwart wird von der Jugendabteilung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.

§ 11 Jugendabteilung

Die Jugendabteilung wird vom Jugendwart geführt. Für die Jugendabteilung gilt die jeweils gültige Fassung der Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 12 Finanzangelegenheiten

1. Der Vorstand legt der Hauptversammlung einen Entwurf des Haushaltvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr vor. Der Haushaltvoranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen des Vereins sowie die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Ausgaben. Der Haushaltvoranschlag wird von der Hauptversammlung beschlossen. Er ist Richtlinie für die Wirtschaftsführung des Vereins.

2. Für die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins ist der erste Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart verantwortlich. Die Jahresrechnung ist entsprechend des Haushaltvoranschlages zu gliedern. Sie ist rechtzeitig vor der Hauptversammlung von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen und der Hauptversammlung zur Anerkennung und zur Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

3. Alle Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Sie haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.

4. Zuwendungen an Mitglieder zur Förderung sportlicher Betätigung sind zulässig.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Über eine Auflösung des Vereins entscheidet eine satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung, auf der zweidrittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist die für diesen Zweck einberufene Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so wird unter Wahrung der notwendigen Fristen und Einhaltung der sonstigen Vorschriften eine neue Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, auf der nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer die Auflösung des Vereins mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte gemeinnützige Körperschaft, die es für Zwecke der Förderung des Radsports oder ähnlicher Zwecke verwendet. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Jugendordnung des Kieler Radsportvereines


1. Name und Wesen

Die Jugendabteilung des Kieler Radsport-Vereins ist eine Gemeinschaft aller Kinder und Jugendmitarbeiter, die dem Kieler Radsport-Verein von 1961 angehören. Sie fuhrt ein Jugendleben nach eigener Ordnung und hat diese Jugendordnung erhalten.

2. Zielsetzung

Die Jugendabteilung will die körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte ihrer Mitglieder fördern, um sie zu gesunden, verantwortungsbewussten und lebensfrohen Staatsbürgern heranzubilden. Die Jugendabteilung achtet die Grundrechte, tritt für den demokratischen Staatsaufbau der BRD ein und wahrt in ihrer Arbeit konfessionelle, parteipolitische und rassische Neutralität.
Sie strebt Erziehung zum Gemeinschaftssinn und zur internationalen Verständigung an, sie. bekennt sieb zur toleranten und freundschaftlichen Zusammenarbeit mit Elternhaus, Schule und Kirche sowie den Organisationen der freien und amtlichen Jugendhilfe.
Neben der sportlichen Betätigung sind z. B. Jugenderholungsmaßnahmen, Lehrgänge, Heimabende, das Jugendwandern und Diskussionen über die Aufgaben des Staatsbürgers Teile der Erziehungsarbeit, Wettkämpfe werden unter jugendmäßigen Bedingungen ausgetragen, und eine sportärztliche Betreuung der Jugendlichen wird als unerlässlich angesehen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist die Jugendabteilung bemüht, Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr zu betreuen.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Kieler R.V. von 1961 e. V, sind alle dem Kieler Radsport-Verein von 1961 e. V. angeschlossenen Kinder, Jugendlichen und Jugendmitarbeiter.

4. Organe

a) die Jugendhauptversammlung
b) die Abteilungsleitung

5. Die Jugendhauptversammlung

Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung des Kieler R. V, Sie findet jährlich innerhalb des l. Kalendervierteljahres statt und ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung drei Wochen vorher einberufen wurde. Die Mitglieder und die Abteilungsleitung können Anträge stellen,
Aufgaben der Jugendhauptversammlung:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes der Abteilungsleitung
b) Entlastung der Abteilungsleitung
c) Wahl des Jugendwartes, des Mitarbeiters und des Sprechers der Jugendlichen
d) Beschlussfassung über die Jugendordnung, Richtlinien
Eine außerordentliche Jugendhauptversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte aller Mitglieder oder die Abteilungsleitung es beantragen, wobei der Grund der Einberufung einziger Tagesordnungspunkt ist.

6. Die Abteilungsleitung

Sie besteht aus dem Jugendwart und dem Jugendmitarbeiter, die auf zwei Jahre gewählt werden. In den Jahren mit gerader Endziffer ist der Jugendwart, mit ungerader Endziffer ist der Jugendmitarbeiter zu wählen. Wählbar ist jeder Jugendmitarbeiter, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Abteilungsleitung hat das Recht zu eigener Verhandlungsführung in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Aufgaben: Übungsbetrieb und sonstige Jugendarbeit.

7. Abstimmung

Die Jugendhauptversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; in der Abteilungsleitung ist die Stimme des Jugendwartes ausschlaggebend; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

8. Satzungsänderung

Für eine Änderung dieser Jugendordnung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Jugendabteilung erforderlich,

9. Diese Jugendordnung ist nach Maßgabe des § 11 der Satzungen des Kieler Radsport-Vereins von 1961 e.V. Teil derselben.
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